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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Ist der angegriffene Bescheid – wie hier die Entziehung der Fahrerlaubnis – offensichtlich rechtmäßig und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden, insbesondere bei erwiesener Ungeeignetheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |