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Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Güterkraftverkehr" in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG kommt es nicht unmittelbar auf das güterkraftverkehrsrechtliche Begriffsverständnis an; die unionsrechtliche Verwurzelung des Begriffs erlaubt jedoch den Rückgriff auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GüKG als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Die Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 GüKG sind dabei nicht zu prüfen, da sie für die Bestimmung des Inhalts des Rechtsbegriffs "Güterkraftverkehr" im Sinne des § 1 GüKG ohne Bedeutung sind. Auch die Beförderung von Gütern durch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben ist als Güterkraftverkehr im Rechtssinne anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |