|
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall bei erheblichen schweren Erkrankungen, wie einer seit mehr als 30 Jahren bestehenden Schizophrenie mit ausgeprägter Residualsymptomatik sowie schweren Herz- und Lungenerkrankungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |