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Nach § 55 Abs. 1 PBefG bedarf es der Durchführung eines Vorverfahrens im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes stets, auch wenn ein Verwaltungsakt einer obersten Landesverkehrsbehörde oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur angefochten wird. Die Genehmigung eines Antrags auf Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs ist zwingend zu versagen, wenn öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |