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Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er an Abwägungsfehlern leidet, insbesondere wenn die Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen wurden. Dies ist der Fall, wenn ein Lärmgutachten für öffentliche Stellplätze eine zu niedrige Frequenz der PKW-Bewegungen zugrundelegt und erforderliche Zuschläge nach der Parkplatzlärmstudie unzutreffend außer Acht lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |