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Nach § 12.1 AUB 2007 kann bei einer Fremdversicherung in der privaten Unfallversicherung nur der Versicherungsnehmer, nicht der mitversicherte Dritte, Rechte gegen den Versicherer geltend machen. Diese vertragliche Regelung bedingt die Bestimmungen in §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 VVG zulässigerweise ab und verstößt nicht gegen § 307 BGB. Die Berufung des Versicherers auf § 12.1 AUB 2007 ist nicht treuwidrig, wenn er sich nicht ausdrücklich oder konkludent mit der Geltendmachung durch den Versicherten einverstanden erklärt hat und die Korrespondenz ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer geführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |