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Die Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV) rechtswidrig. Die vormals in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer ist dadurch beseitigt worden. Eine Übergangsregelung für Altfälle (§ 4a Abs. 4 BinSchUO) kann die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug unter Gestellung eines Bootsführers zulassen, stellt aber keine Vermietung im Sinne der BinSch-SportbootVermV dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |