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Für ein aus Zugmaschine und Anhänger gebildetes Gespann liegt eine Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 Abs. 1 VVG vor, wenn beide Fahrzeuge haftpflichtversichert sind, auch bei unterschiedlichen Versicherungsnehmern. Eine Subsidiaritätsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Haftung eines Versicherers im Innenverhältnis ausschließen soll, ist unwirksam, wenn sie überraschend, unklar oder ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter ist, insbesondere bei unterschiedlichen Versicherungsnehmern der beteiligten Versicherungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |