|
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) liegt nicht vor, wenn der durch ein Bauvorhaben ausgelöste Verkehr nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Grundstücks des Klägers oder zu einer Überlastung der Erschließungsstraße führt. Bei typischen Anliegerstraßen mit einer täglichen Belastung von unter 500 Kraftfahrzeugen am Tag ohne nennenswerten Lkw-Verkehr ist regelmäßig nur mit Beurteilungspegeln zu rechnen, die die einschlägigen Grenzwerte deutlich unterschreiten. Das Verkehrszeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) hebt die vorrangige Erschließungsfunktion der öffentlichen Verkehrsfläche weder auf noch schränkt es sie ein und begrenzt auch nicht die Zahl der dort zulässigen Kraftfahrzeugbewegungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |