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Ein Anspruch auf Schadensersatz für Abschleppkosten ist durch Erfüllung erloschen, wenn der ausgezahlte Betrag den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt. Die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB stellt den angemessenen ersatzfähigen Schaden dar. Eine Abrechnung von angefangenen Zeiteinheiten, die über den tatsächlich angefallenen Aufwand hinausgeht, widerspricht elementaren Grundsätzen des Vertrags- und Schadensrechts, wonach nur der tatsächlich angefallene Schaden zu ersetzen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |