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Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zufahrten zu Landesstraßen ist § 19 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. § 1 der SonGebVO NRW. Gegen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und die Erhöhung des Gebührenrahmens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Bemessung der Gebühr hat unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners zu erfolgen, wobei die Anwendung einer Punktetabelle zur Bestimmung des konkreten Betrags nicht zu beanstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |