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Macht ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach Landessatz einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen geltend, müssen an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes strengere Anforderungen gestellt werden. Der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis muss schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein. Die Richtlinie zu § 148 SGB IX, obwohl nicht bindend, bestimmt das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |