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Eine nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulängliche Begründung einer Vollziehungsanordnung erfordert lediglich, dass die Behörde aus Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung für geboten hält. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz ist der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Formelle Mängel sind unbeachtlich, wenn der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist und die Fehler nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |