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Die Ablehnung eines Förderantrags ist nicht zu beanstanden, wenn die Fördervoraussetzungen, wie die vollständige Ausfüllung der Anlage 1 (Fahrzeugaufstellung und -nachweise), nicht erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichte prüfen dabei, ob die Richtlinien gleichmäßig angewendet wurden und der Gleichheitssatz verletzt ist. Eine Pflicht der Behörde, den Antragsteller innerhalb der Antragsfrist auf Mängel hinzuweisen, besteht in solchen Fällen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |