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Ein Beweiserhebungsverbot wegen fehlender Belehrung eines minderjährigen Beschuldigten über sein Konsultationsrecht nach § 67 JGG führt im Zivilprozess zu einem Beweisverwertungsverbot. Bei der Interessenabwägung ist den Interessen des minderjährigen Beklagten der Vorrang einzuräumen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vernehmung unter 16 Jahre alt war und ein Schockzustand nicht ausgeschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |