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Den Schädiger trifft das Werkstattrisiko, sodass Mehrkosten für technisch nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen der Werkstatt zu ersetzen sind, sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Auch die Kosten für die Reparatur eines Schalthebels sind zu ersetzen, wenn dessen Beschädigung durch den Unfall verursacht wurde, wobei die Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin zur Kausalität herangezogen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |