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Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann zu den nach § 249 BGB ersatzfähigen Schäden zählen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einholung ex ante für geboten erachten durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das Schadensgutachten erhebt und der Geschädigte deren Berechtigung mangels Sachkenntnis nicht beurteilen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |