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Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verletzung eines Fußgängers bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignete, wenn kein Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs für den Sturz nachweisbar ist. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme eines Unfalls bei Betrieb nicht; vielmehr muss das Fahrzeug durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Eine Haftung aus Betriebsgefahr bei fehlender Berührung setzt die Feststellung voraus, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers subjektiv vertretbar erschien und Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv Anlass zur Befürchtung einer Kollision gab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |