Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 18.12.2015: Zur Haftung aus Betriebsgefahr bei Sturz eines Fußgängers ohne direkten Kontakt: Anforderungen an den Nachweis des Verursachungsbeitrags.




Das Landgericht Münster (Urteil vom 18.12.2015 - 015 O 90/15) hat entschieden:

   Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verletzung eines Fußgängers bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignete, wenn kein Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs für den Sturz nachweisbar ist. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme eines Unfalls bei Betrieb nicht; vielmehr muss das Fahrzeug durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Eine Haftung aus Betriebsgefahr bei fehlender Berührung setzt die Feststellung voraus, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers subjektiv vertretbar erschien und Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv Anlass zur Befürchtung einer Kollision gab.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Der berührungslose Unfall


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Es kann nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass sich die Verletzung von Frau C gem. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des durch die Beklagte zu 2) geführten Fahrzeugs ereignete. Im Ausgangspunkt ist zu sehen, dass das in § 7 Abs. 1 StVG enthaltene Tatbestandsmerkmal "bei Betrieb" voraussetzt, dass die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1) liegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az. VI ZR 193/74 = VersR 1976, 927). Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Stelle, an der es zu dem Unfall kam, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden; vielmehr muss dieses Fahrzeug durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH a a O m. w. N.; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = NJW 2005, 2081).

Daran gemessen kann eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz nicht erfolgen. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass von dem durch die Beklagte zu 2) geführten Fahrzeug irgend ein Verursachungsbeitrag für den Sturz der Frau C ausging. Unabhängig davon, dass eine Haftung aus Betriebsgefahr auch bei fehlender Berührung von zwei Verkehrsteilnehmern möglich ist, beispielsweise wenn der eine den anderen erschreckt und dieser dann ausweicht und stürzt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = NJW 2005, 2081; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, Az. 13 U 46/10 = NZV 2011, 196f.), war eine solche Haftung vorliegend nicht anzunehmen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Sturz von Frau C auf ein Ausweichen der Frau C und damit auf den Betrieb des Fahrzeugs der Beklagtenseite zurückzuführen ist.

Zwar ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem weiten Schutzzweck dieser Norm weit auszulegen (BGH aaO; OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az. 14 U 210/00, gefunden bei juris). Umfasst sind alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (BGH aaO). Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH aaO).

Deshalb wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kfz zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (OLG Celle aaO). Stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erschien (OLG Celle aaO). Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (OLG Celle aaO). Diesbezüglich tragen die Klägerinnen als Anspruchsstellerinnen die Beweislast. Das Gericht hat vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) ein Fahrverhalten an den Tag gelegt hat, das Frau C subjektiv Anlass gegeben hat, einen Zusammenstoß oder ähnliches zu befürchten. Es ist genauso gut denkbar, dass Frau C zwischen Bankette und Straße ins Straucheln geraten und gestürzt ist, ohne dass dies mit dem durch die Beklagte zu 2) geführten Fahrzeug in irgend einem Zusammenhang steht.

Sofern sich die Klägerseite darauf berufen hat, bei angepasster Geschwindigkeit habe für die Beklagte kein Grund bestanden, das Fahrzeug in den Graben zu lenken, führt dies aus Sicht des erkennenden Gerichts zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte, dass das durch die Beklagte zu 2) geführte Fahrzeug etwa 15,00 Meter hinter der gestürzten Frau C im Graben zum Stillstand gekommen ist. Zum einen ist dies gemessen an der Länge des Fahrzeugs keine große Strecke. Zum anderen hat die Beklagte zu 2) diesen Umstand aus Sicht des Gerichts plausibel damit begründet, sie sei aufgrund des Sturzes von Frau C auf die Straße geschockt gewesen und habe den Wagen aufgrund des Überraschungsmoments in einer Ausweichbewegung in den Graben gelenkt.

Da den Klägerinnen hinsichtlich der Zahlungsbegehren keine Ansprüche zustehen, ist auch die Feststellungsklage unbegründet. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Die erhobenen Nebenforderungen - Zinsen und vorgerichtliche Rechtswaltskosten - teilen das Schicksal der Hauptforderungen und waren als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf einen Betrag von bis zu 60.237,11 Euro festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus den Werten der bezifferten Klageanträge zu I. und zu III. sowie aus dem Wert des Feststellungsantrags. Der Wert hierfür war auf 30.000,00 Euro festzusetzen, da die Klägerinnen mit der Klageschrift vorgetragen haben, sie erwarteten eine weitere Rechnung in Höhe von 30.000,00 Euro aufgrund des Aufenthaltes von Frau C in dem Krankenhaus in U.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2015/015_O_90_15_Urteil_20151218.html - DE:LGMS:2015:1218.015O90.15.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum