|
Der Versicherungsnehmer kann den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild eines versicherten Fahrzeugdiebstahls ist zu bejahen, wenn das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verschlossen abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht wieder aufgefunden wird. Den Beweis des äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer im Wege einer Zeugenaussage nur führen, wenn die Angaben der Zeugen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |