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Die Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers für Bäume beschränkt sich grundsätzlich auf sorgfältige Gesundheits- und Zustandsprüfung der Bäume. Ein Verschulden liegt bei ordnungsgemäßer Kontrolle nur dann vor, wenn äußere Anzeichen einer Baumkrankheit verkannt wurden, nicht jedoch, wenn eine Fäulnis im Inneren des Baumes unter der Erdoberfläche von außen nicht erkennbar war. Bei Sturm kann dieser als ernsthafte Alternativursache für Baumschäden die Vermutung des Ursachenzusammenhangs erschüttern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |