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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung eine vom Geschädigten zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Eine äußerst gefährliche Fahrweise eines Radfahrers, der einhändig fährt und gleichzeitig zwei Hunde an der Leine in der rechten Hand führt, stellt eine solche risikoerhöhende Verhaltensweise dar, die ein Mitverschulden begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |