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Ein Anspruch ist im Sinne des § 38 InsO begründet, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt ist. Es geht nicht darum, ob der Gebührenanspruch bereits entstanden oder fällig ist, sondern darum, ob der Tatbestand der zur Entstehung der Gebührenschuld führt vom Gebührenschuldner bereits verwirklicht worden war. (Leitsätze des Gerichts) |