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Der Kläger ist zu Recht zu Abschleppkosten herangezogen worden, da der Abschleppvorgang eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme darstellt. Für die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung ist entscheidend, dass das Verkehrsschild, das die Parkberechtigung auf Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs beschränkt, wirksam und nicht nichtig war, unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs einer expliziten gesetzlichen Grundlage entbehrte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |