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Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung jedoch nicht beglichen, sondern abgetreten, stellt die Vorlage der Rechnung bloßen Parteivortrag dar, der weder den Schädiger zu einem substantiierten Bestreiten zwingt, noch eine beweisrechtliche Indizwirkung zu Gunsten des Anspruchstellers hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |