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Eine Änderungsgenehmigung für einen bereits angelegten und planfestgestellten Flughafen, die eine Ausdehnung der regulären Betriebszeit auf Teile der Nacht vorsieht, ist rechtswidrig, wenn ihr Abwägungsmängel anhaften. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für solche Vorhaben, die lediglich eine Veränderung des Betriebs und keine baulichen Maßnahmen betreffen, nicht erforderlich, da die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 14.12 allein den Bau eines Flugplatzes auslöst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |