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Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ist wirksam, auch wenn die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht beziffert war und keine ausdrückliche Annahme durch den Abtretungsempfänger erfolgte. Der Forderungseinzug durch das Sachverständigenbüro stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und lediglich die Höhe der Forderung streitig ist (§ 5 Abs. 1 RDG). Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten wird durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung dargelegt; der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, und die Schätzung der Kosten kann sich an den Höchstwerten des BVSK-Honorarkorridors orientieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |