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1. Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung handelt es sich jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. 2. Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war. Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht. (Leitsätze des Gerichts) |