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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. hat gemäß § 4 Abs. 9 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Behördenanordnung oder überwiegendem Interesse des Antragstellers in Betracht. Die Fahrerlaubnisentziehung ist zwingend, wenn 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem erreicht sind und das Stufenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |