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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist materiell rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die vom BVerwG entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist keine starre Grenze und gilt insbesondere nicht, wenn der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken oder es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Der Halter hat die Obliegenheit, zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist, einschließlich der Benennung des Fahrers oder der Eingrenzung des Täterkreises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |