Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 23.11.2015: Zur Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr; Beweis des ersten Anscheins und Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2015 - 14e O 275/14) hat entschieden:

   Gegen einen Linksabbieger spricht bei einem Zusammenstoß mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr der Beweis des ersten Anscheins, da er die ihm gemäß § 9 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat und grundsätzlich allein haftet. Die Einschätzung gefahrener Geschwindigkeiten aufgrund bloßer Beobachtung aus der Sicht eines Randteilnehmers ist für das Gericht nur schwer zutreffend und daher nicht glaubhaft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Der Klägerin steht keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG zu.

1.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur richterlichen Überzeugung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 286 ZPO) die Verantwortlichkeit des Zeugen E für den Verkehrsunfall fest.

a) Gegen die Klägerin spricht als Linksabbieger der Beweis des ersten Anscheins; der Zeuge E hat den Unfall deshalb verschuldet, weil er die ihm gemäß § 9 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat. Danach haftet bei einem Zusammenstoß mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr der Linksabbieger grundsätzlich allein (vgl. AG K , Urteil vom 13. Mai 2014 - 3a …. -, Rn. 25, juris).

b) Dafür sprechen auch die übrigen Umstände, die sich aus der Beweisaufnahme ergaben.

aa) Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dem das Gericht aus anderen Verfahren als zuverlässig und geeignet bekannt ist, bewegte sich das Krad Suzuki wenige Zehntelsekunden später nach dem Anfahren des Zeugen E in dessen Sichtbereich hinein. Dem Zeugen E wäre es bei weiterer Beobachtung des Gegenverkehrs möglich gewesen, den soeben angerollten Pkw Ford wieder unverzüglich auf der ihm richtungsmäßig zustehenden Fahrbahnhälfte stillzusetzen und somit seinerseits das Unfallgeschehen zu vermeiden. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist es aus unfallanalytischer Sicht nicht möglich, Herrn L ein Fehlverhalten nachzuweisen. Für ihn ist aus unfallanalytischer Sicht weder eine überhöhte Annährungsgeschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion nachweisbar. Aus technischer Sicht kann nicht ermittelt werden, wie lange der Pkw Ford stillgesetzt war, bis das Motorrad aufgeprallt ist. Dem Motorrad ist keine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h nachweisbar. Wird dem Motorradfahrer eine Vorbremszeit von 1,0 Sekunden ebenso zugeordnet wie eine optimale Bremsung ohne Spurzeichnung von 6 m pro Sekunde², dann ergibt sich für das Krad Suzuki eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von rechnerisch 52 km/h.

bb) Zwar hat die Zeugin H im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie schätze, dass der Beklagte zu 2.) etwa 80 km/h gefahren, jedenfalls mehr als 50 km/h gefahren sei. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass das Motorrad beschleunigt hat, was sie aus dem Lärm geschlossen habe. Daraus zieht das Gericht aber nicht den Schluss, dass der Beklagte zu 2.) tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Die Zeugin H hat auf das Gericht einen sehr zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Gleichwohl hält das Gericht die Angaben der Zeugin nicht für glaubhaft, weil sich gefahrene Geschwindigkeiten, wie dem Gericht allgemein bekannt ist, aufgrund bloßer Beobachtung aus der Sicht eines Randteilnehmers nur sehr schwer zutreffend einschätzen lassen. Zu dem mag die Zeugin, die sich seinerzeit in Begleitung ihrer zwei Jahre alten Tochter befand, gegenüber den Gefahren des Straßenverkehrs besonders offen gewesen sein und aus dem Motorengeräusch des Motorrads unzutreffend auf eine überhöhte Geschwindigkeit geschlossen haben.

cc) Die Angaben des Zeugen E, der auf das Gericht einen allgemein zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Zwar hat der Zeuge E angegeben, sich sicher zu sein, dem Gegenverkehr beobachtet zu haben. Das Gericht ist sich aber sicher, dass der Zeuge E jedenfalls nach dem Anfahren die gegnerische Spur nicht mehr beobachtete, um nach dem Gegenverkehr Ausschau zu halten und diesen stattdessen aus dem Blickfeld verlor. Dafür spricht nach der Auffassung des Gerichts, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Zeuge E den Teil der Parkplatzzufahrt angesteuert hat, der den ausfahrenden Fahrzeugen dient. Daraus schließt das Gericht, das der Zeuge E, der nach seinen eigenen Bekundungen ortsfremd war, seine Aufmerksamkeit darauf richtete, um sich an dem für ihn fremden Ort, zu orientieren. Er war deswegen unaufmerksam und unterließ es, nach dem Einleiten des Abbiegens die gegnerische Spur weiterhin zu beobachten, um nach Gegenverkehr Ausschau zu halten. Er übersah deswegen den Beklagten zu 2.) auf seinem Motorrad, der mit nicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

2). Wegen Nichtbestehen der Hauptforderung können auch keine Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zugesprochen werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.929,02 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2015/14e_O_275_14_Urteil_20151123.html - DE:LGD:2015:1123.14E.O275.14.00

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