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Gegen einen Linksabbieger spricht bei einem Zusammenstoß mit dem geradeausfahrenden Gegenverkehr der Beweis des ersten Anscheins, da er die ihm gemäß § 9 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber dem bevorrechtigten Geradeausverkehr nicht ausreichend beachtet hat und grundsätzlich allein haftet. Die Einschätzung gefahrener Geschwindigkeiten aufgrund bloßer Beobachtung aus der Sicht eines Randteilnehmers ist für das Gericht nur schwer zutreffend und daher nicht glaubhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |