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Das Landgericht wertete den Verkauf von EU-Neufahrzeugen zu überhöhten Preisen unter dem Versprechen nicht erfüllbarer Werbeprovisionen als gewerbsmäßigen Betrug. Der Schaden wurde als Differenz zwischen dem über dem Marktpreis liegenden Verkaufspreis und dem üblichen Marktpreis des Fahrzeugs berechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |