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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung nicht nachkommt. Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier: 2,18 Promille) in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (hier: mindestens 1 Promille) rechtfertigt die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |