Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 13.11.2015: Zum Integritätsinteresse bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert: Bedeutung der 6-Monatsfrist




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 13.11.2015 - 8 O 81/15) hat entschieden:

   Wiederbeschaffungsaufwand kann verlangt werden, wenn im Falle von den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten das fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Hierbei kommt es nicht lediglich darauf an, ob das reparierte Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Die Sechsmonatsfrist stellt keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, sondern hat lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinterresse des Geschädigten (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. In Fällen, in denen wie z.B. bei einer schweren Erkrankung eine Fahrzeugbenutzung nicht möglich ist, muss dabei (auch) auf den Nutzungswillen abgestellt werden können.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012, bei dem das seinerzeitige Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt wurde. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

Der Beklagte hatte einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigende - durch die Klägerin auch vorgenommene - Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für eine Abrechnung von derartigen, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Die Klägerin geht bereits in ihrer Annahme fehl, es komme lediglich darauf an, dass der Beklagte (unstreitig) das reparierte Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt habe. Ein solches Postulat wird durch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 56/07 = VersR 2008, 134) gerade nicht aufgestellt. Vielmehr verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die 6-Monatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten hat (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es auch nicht darauf ankommen, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. Denn auch insoweit wird verkannt, dass es Fälle geben kann, in denen eine Fahrzeugnutzung nicht möglich ist, z.B. bei schwerer Erkrankung nach Reparaturfreigabe. In solchen Fallgestaltungen muss daher letztlich auf den Nutzungswillen des Beklagten abgestellt werden können.

Mit dem Beklagten geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieser seine Integritätsinteresse daher auch auf andere Weise als lediglich durch den Nachweis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung führen konnte - und zur Überzeugung des Gerichtes auch geführt hat.

Der zunächst hierzu persönlich angehörte Beklagte hat sehr ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass und weswegen er, nachdem er ursprünglich nach erlittenem Unfall einen neuen Audi RS 3 hat erwerben wollen, dies aber mangels Verfügbarkeit nicht möglich war, schweren Herzens die Reparaturfreigabe für das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug erteilt hat und sich erst im Nachhinein während der Reparaturdurchführung herausstellte, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung stand, das er dann auch erworben habe. Diese Schilderung wird im Wesentlichen durch den hierzu vernommenen Zeugen B bestätigt. Auch dieser hat glaubhaft erklärt, dass der Beklagte den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug bereits aufgegeben hatte und gerade deswegen die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat, um es anschließend (für einen längeren Zeitraum) weiterzufahren. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Audi RS 3 unstreitig um ein ganz besonderes, exklusives Fahrzeug handelt, das auch nur in beschränkter Stückzahl vorhanden und dessen Produktion dieses Modells zum fraglichen Zeitpunkt bereits eingestellt war, so dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen nur noch die Möglichkeit zur Weiternutzung seines "Traumautos" nur noch darin gesehen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug reparieren ließ. Glaubhaft hat der Zeuge B ferner bekundet, während der Reparaturvornahme des beschädigten Fahrzeugs keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug von den Beklagten erhalten zu haben. Wörtlich hat der Zeuge zunächst gesagt, nachdem er nichts Entsprechendes gefunden habe, sei die Sache "so gut wie erledigt" gewesen. Er habe dann später aus freien Stücken bei dem Beklagten angerufen oder aber mit diesem bei einer persönlichen Begegnung im Autohaus darüber gesprochen, dass er doch noch ein entsprechendes Ersatzfahrzeug habe auftreiben können, das ihm Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch angeboten worden sei. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge darüber hinaus - wie auch protokolliert - zunächst bekundet hat, er hätte dem Anrufer (seinem späteren Lieferanten) auf dessen Nachfrage, ob er noch einen schwarzen Audi RS 3 suche, erwidert, dass dies zutreffend sei und - nach Einwand des Beklagtenvertreters - der Zeuge hiervon abweichend erklärt hat, er würde keinen Audi RS 3 mehr benötigen, bei dem Kunden (Beklagten) aber nochmals nachfragen. Insoweit ist es möglich, dass der Zeuge die Frage missverstanden und jedenfalls zunächst etwas Abweichendes bekundet hat. Jedenfalls liegt hierin kein entscheidender Widerspruch, der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und für einen fortbestehenden Suchauftrag, der dem Integritätsinteresse des Beklagten entgegenstehen würde, spräche. Insoweit ist es durchaus möglich und zur Überzeugung des Gerichts auch wahrscheinlich, dass der Zeuge entweder aus Provisionsinteresse oder, weil er dem Beklagten als ihm schon aus dem vorherigen Fahrzeugkauf bekannten Kunden einen Gefallen tun wollte, dem Anrufer erklärt hat, er würde noch ein entsprechendes Fahrzeug suchen. Eine derartige Angabe muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch der Beklagte ein Ersatzfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt noch gesucht hat. Glaubhaft hat der Zeuge in diesem Zusammenhang noch erklärt, der Beklagte habe während der Reparaturarbeiten seine Meinung nicht geändert; es sei klar gewesen, dass dieser seinen Wagen wiederhaben wolle; er hätte auch nicht damit gerechnet, dass er im Nachhinein noch ein anderes Fahrzeug haben wolle. Anhaltspunkte dafür, weswegen der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 21.473,70 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2015/8_O_81_15_Urteil_20151113.html - DE:LGAC:2015:1113.8O81.15.00

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