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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums ist rechtmäßig, da der Konsum von Kokain gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Einwände des Klägers bezüglich eines einmaligen Konsums, nachfolgender Abstinenz, eines Zeitintervalls zwischen Vorfall und Entziehung oder der Notwendigkeit eines Eignungsgutachtens vor der Entziehung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |