|
Im Rahmen des § 249 BGB sind die zu erstattenden Abschleppkosten grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegenen, geeigneten Werkstatt begrenzt, wobei die Höhe der angemessenen und ortsüblichen Vergütung nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kommen als Vergleichs- und Schätzgrundlage die "Schwacke-Liste" sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel in Betracht, wobei es sachgerecht erscheint, auf den Mittelwert zwischen den sich aus Basis beider Listen ergebenden Tarife abzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |