Das Verkehrslexikon

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Landgericht Mönchengladbach v. 02.11.2015: Begrenzung von Mietwagenkosten auf Reparaturdauer und marktübliche Preise; Prozesszinsen bei späterer Forderungsabtretung




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 02.11.2015 - 11 O 305/14) hat entschieden:

   Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ist auf die für die Reparatur notwendige Zeit sowie auf die erforderlichen und angemessenen Kosten beschränkt, wobei für die Schadensschätzung der Fraunhofer-Marktpreisspiegel der Schwacke-Liste vorzuziehen ist. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht aktivlegitimiert war und der Anspruch erst während des laufenden Verfahrens durch Abtretung erworben wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung


Tenor:

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Eine Entscheidung über die Klage war lediglich noch erforderlich, soweit über die Klage noch nicht durch das Anerkenntnisurteil vom 3.6.2015 entschieden wurde.

I.

Hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderung ist die zulässige Klage unbegründet.

1.

Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 225,05 € hinaus besteht nicht.

Gemäß § 249 Absatz S. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ihm durch die Anmietung einer gleichwertigen Sache entstanden sind. Der Anspruch beschränkt sich jedoch zum einen auf die für die Reparatur notwendige Zeit (vgl. BGH NJW 1993, 2139). Zum anderen können nur die für die Anmietung erforderlichen und angemessenen Kosten beansprucht werden. Demnach besteht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1298,02 € im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2013, 1149).

Die Ermittlung der Schadenshöhe ist gemäß § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Er kann dabei nach ständiger Rechtsprechung in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen zur Grundlage seiner Schadensschätzung heranziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2015, Az. I-1 U 114/14, zitiert nach juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den hiesigen Bereich eine Schadensschätzung auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels eine Schätzung nach der sog. "Schwacke-Liste" vorzuziehen, da sie den für den hiesigen regionalen Markt maßgeblichen durchschnittlichen Marktpreis realistischer abbildet als der Marktpreisspiegel nach Schwacke (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2015, Az. I-1 U 42/14, zitiert nach juris).

Nach dem daher zugrunde zu legenden Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist für eine Anmietung für einen Zeitraum von 5 Tagen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 3, zu der auch das beschädigte Fahrzeug gehört, ein Mietpreis von 225,05 € marktüblich. Daraus ergibt sich ein angemessener, weil marktüblicher Mietpreis von 45,01 € pro Tag.

Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris). Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ihr auf dem regionalen Markt kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich gewesen ist als derjenige, den sie gewählt hat.

b) Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist zudem auf die für die Reparatur notwendige Zeit (vgl. BGH NJW 1993, 2139) beschränkt. Danach kann die Klägerin den Ersatz der Mietwagenkosten nur für einen Zeitraum von 5 Tagen verlangen. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Esser ergibt, war für die Reparatur des Fahrzeugs eine Dauer von 4-5 Arbeitstagen angemessen. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 9.12.2013, einem Montag, zu der die Reparaturen ausführenden Werkstatt gebracht und am selben Tag ein Ersatzfahrzeug angemietet. Bei einer Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen hätten die Reparaturarbeiten am darauf folgenden Freitag, dem 13.12.2013, abgeschlossen sein sollen.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass für die Reparatur des Fahrzeugs ein darüber hinausgehender Zeitaufwand, etwa durch Bestellfristen für Ersatzteile oder infolge Auslastung der Werkstattkapazität, erforderlich gewesen ist.

Folglich können nur die Mietkosten für die nach den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen zur Reparatur erforderliche Zeit, also für 5 Arbeitstage, verlangt werden.

c) Unter Zugrundelegung eines angemessenen Zeitaufwands zur Reparatur von 5 Arbeitstagen sowie einem angemessenen Mietpreis von 45,01 € pro Tag ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von 225,05 €. Dieser Betrag wurde von Seiten der Beklagten bereits anerkannt und ist Gegenstand des Anerkenntnisurteils vom 3.6.2015.

2. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht im Hinblick auf den mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch nicht. Dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht gemäß § 291 S. 1 BGB nur, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 291 Rn. 5). Dies war hier im maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht der Fall. Der Anspruch auf Schadensersatz bestand - jedenfalls in Person der Klägerin - nicht; die Klägerin war nicht aktivlegitimiert. Die Zustellung der Klage erfolgte nämlich am 6.1.2015. Die Klägerin war nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs. Ausweislich der vorgelegten Erklärung vom 20.4.2015, mit welcher die Forderung erst an die Klägerin abgetreten wurde, besaß die Klägerin den Anspruch zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch nicht, sondern erwarb ihn in eigener Person erst am 20.4.2015, d.h. während des laufenden Verfahrens, durch die genannte Abtretung der Schadensersatzforderungen des Sohnes an sie selbst. Auf den Nachweis der Forderungsinhaberschaft folgte im Schriftsatz vom 26.4.2015 sogleich das zum Teil-Anerkenntnisurteil führende Anerkenntnis.

3. Ferner besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der weiteren vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 157,79 € über den bereits von der Beklagten anerkannten Betrag von 650,34 € hinaus.

a) Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten waren allenfalls in Höhe des anerkannten Teils von 650,34 € begründet. Dies sind die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten bei einem Gegenstandswert in Höhe des anerkannten Teils der Klageforderungen von 6776,50 €. Bei diesem Gegenstandswert sind der Klägerin Kosten von lediglich 650,34 € entstanden, bestehend aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 526,50 € sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Höhere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nicht entstanden, da ein höherer Gegenstandswert - wie ausgeführt - mangels Begründetheit der übrigen Forderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht gegeben ist.

b) Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4. besteht ein Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Wie dargelegt setzt der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen voraus, dass der Anspruch bei Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten entstanden und fällig war. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht als Folge des Unfallereignisses als Schadensersatzanspruch. Vor Abtretung der Ansprüche an die Klägerin konnte ein solcher Anspruch jedoch in ihrer Person nicht entstehen. Diese Abtretung erfolgte erst am 20.4.2015. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch in Person der Klägerin als prozessbeteiligter Partei. Der Anspruch war bei Eintritt der Rechtshängigkeit in ihrer Person noch nicht gegeben. Demzufolge kann auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in ihrer Person nicht bestehen. Nach dem Nachweis der Forderungsinhaberschaft erklärten die Beklagten sogleich das Anerkenntnis.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 93, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den nicht anerkannten Teil der Klageforderung hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da sie insoweit unterlegen ist.

Auch hinsichtlich des anerkannten Teils hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Insoweit folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 93 ZPO. Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten eine Veranlassung zur Erhebung der Klage nicht gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Beklagte gibt dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger sich so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Hinblick auf den anerkannten Teil der Klage haben die Beklagten der Klägerin keine Veranlassung dazu geboten, das Gericht anzurufen.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin selbst zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nach der materiellen Rechtslage schon nicht aktivlegitimiert war. Erst durch Abtretung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Sohn an sie wurde sie Inhaberin der Schadensersatzansprüche. Dies erfolgte - wie bereits dargelegt - jedoch erst nach Klageerhebung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung besaß sie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche also nicht. Demnach konnte sie aufgrund der materiellen Rechtslage bei Klageerhebung, als sie demnach noch gar nicht Forderungsinhaberin war, nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass sie nicht zu ihrem Recht, welches nach materielle Rechtslage ja auch noch gar nicht in ihrer Person bestand, kommen würde.

Aber auch abgesehen davon hat die Beklagte hinsichtlich des anerkannten Teils keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin hat vorgerichtlich nämlich ihre Aktivlegitimation, die zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - auch noch nicht bestand, nicht nachgewiesen, obwohl sie von der Beklagtenseite hierzu aufgefordert worden war, unter anderem mit Schreiben vom 16.12.2013. Unterlässt der Geschädigte es bei einem Kfz-Unfall jedoch - wie hier - entgegen § 119 Abs. 3 VVG, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, gibt der Beklagte bei Verweigerung der Schadensregulierung keinen Anlass zur Erhebung einer Klage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011, Az. 1 W 61/11, OLG Report Süd 9/2012, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der Fall. Bei dem Nachweis der Eigentümerstellung handelt es sich um einen Nachweis, den die Haftpflichtversicherung fordern darf. Wird dieser nicht erbracht, kann diese die Schadensregulierung bis zur Erbringung des Nachweises verweigern.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.774,52 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2015/11_O_305_14_Urteil_20151102.html - DE:LGMG:2015:1102.11O305.14.00

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