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Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ist auf die für die Reparatur notwendige Zeit sowie auf die erforderlichen und angemessenen Kosten beschränkt, wobei für die Schadensschätzung der Fraunhofer-Marktpreisspiegel der Schwacke-Liste vorzuziehen ist. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht aktivlegitimiert war und der Anspruch erst während des laufenden Verfahrens durch Abtretung erworben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |