|
Die Wiederholung eines früheren, von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnten Bauantrags ist grundsätzlich zulässig; einem die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid erwächst keine "materielle Bestandskraft". Eine Werbeanlage gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nur dann, wenn ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt; von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Eine faktische Baugrenze nach § 34 Abs. 1 BauGB kann ihre prägende Wirkung verlieren, wenn die Umgebung durch neue Bebauung oder Baulücken verändert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |