Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 30.10.2015: Zur Genehmigungsfähigkeit einer Werbeanlage im unbeplanten Innenbereich unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 30.10.2015 - 6 K 5047/14) hat entschieden:

   Die Wiederholung eines früheren, von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnten Bauantrags ist grundsätzlich zulässig; einem die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid erwächst keine "materielle Bestandskraft". Eine Werbeanlage gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nur dann, wenn ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt; von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Eine faktische Baugrenze nach § 34 Abs. 1 BauGB kann ihre prägende Wirkung verlieren, wenn die Umgebung durch neue Bebauung oder Baulücken verändert wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht
und
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 16. Juni 2014 begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage (einseitige, statische, beleuchtete Plakatanschlagtafel auf Monofuß) auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur °, Flurstück °°°, zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Die Klage ist zulässig und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Der Klägerin fehlt es nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Die Wiederholung eines früheren, von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnten Bauantrags ist grundsätzlich zulässig; einem die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid erwächst keine "materielle Bestandskraft". Zwar kann es im Einzelfall am Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach Ablehnung eines Bauantrags ohne Änderung der Sach- und Rechtslage ein identisches Baugesuch gestellt wird.

Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Zwischen der Ablehnung des ersten Bauantrags im Mai 2013 und dem Eingang des neuen Bauantrags im Juni 2014 liegt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Zudem ist die Werbeanlage, die Gegenstand des nunmehr streitgegenständlichen Bauantrags ist, mit derjenigen aus dem im Dezember 2012 gestellten ersten Bauantrag nicht vollständig identisch. Vor allem aber hat sich die Sachlage zwischen der Ablehnung des ersten und der Stellung des zweiten Bauantrags durchaus geändert. Im Oktober 2013 ist nämlich die Errichtung der anstelle der früheren Gaststätte auf dem Nachbargrundstück geplanten und inzwischen teilweise fertiggestellten X1.----straße bauaufsichtlich genehmigt und damit eine Umgestaltung der unmittelbaren Umgebung vorangetrieben worden. Dass sich aus dieser Änderung der Umgebungsbebauung auch Folgen für die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage ergeben könnten, war seinerzeit durchaus denkbar. Ein Sachbescheidungsinteresse kann der Klägerin daher keinesfalls abgesprochen werden.

Die beantragte Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die Errichtung der geplanten Werbeanlage verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Insbesondere steht § 13 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BauO NRW - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem Vorhaben nicht entgegen. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Voraussetzung für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage in nicht mehr vertretbarer Weise abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht; es muss vielmehr ein Zustand geschaffen werden, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Aufstellungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.

Anhaltspunkte dafür, dass von der zur Genehmigung gestellten (statischen) Werbeanlage ausnahmsweise eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht, sind vorliegend nicht erkennbar. Eine Ablenkung dürfte dabei von vornherein allenfalls für diejenigen Verkehrsteilnehmer in Betracht kommen, die sich auf der X. Straße nach Norden bewegen; nur sie sind der Vorderseite der Werbeanlage mit ihrer Beleuchtung und der eigentlichen Werbebotschaft ausgesetzt. Da es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle, sondern um einen vergleichsweise übersichtlichen Abschnitt handelt, die Werbeanlage dem üblichen, an der X. Straße bereits vielfach anzutreffenden Bild entspricht und die Beleuchtung der Tafel keine aktive ist - die Werbetafel wird lediglich angestrahlt -, erscheint eine Verkehrsgefährdung nicht wahrscheinlich. Der Vortrag der Beklagten, einem von Norden kommenden, in die P2. F1.----------straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer werde die Sicht auf den Gegenverkehr verstellt, überzeugt nicht. Ein Einblick in die P2. F1.----------straße ist bereits durch die auf dem Grundstück X. Straße °°° vorhandene Einzäunung und Begrünung ausgeschlossen; die Werbeanlage bewirkt insoweit keine Veränderung.

Dem Bauvorhaben stehen auch keine bauplanungsrechtlichen Einwände entgegen. Innerhalb eines - wie hier - im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere soll das Vorhaben - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden.

Lässt sich aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile und auch sonstige bauliche Anlagen einschließlich Werbetafeln,

diese Baugrenze nicht überschreiten. Vorliegend ist festzustellen, dass entlang der X. Straße in dem Bereich nördlich des Abzweigs P2. F1.----------straße eine faktische vordere Baugrenze nicht existiert. Denn die vorhandenen baulichen Anlagen reichen teilweise bis an die Straße heran, etwa die beiden Tankstellen mit ihren Werbe- und Preisanschlagspylonen. Eine faktische (vordere) Baugrenze kommt somit allenfalls entlang der P1. F1.----------straße in Betracht. Hier halten die auf der Westseite vorhandenen Gebäude - beginnend mit dem Mehrfamilienhaus P2. F1.----------straße 1 - durchweg einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von mehreren Metern ein. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Aufstellungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage von dieser Bebauung nicht mehr geprägt wird. Denn die Bebauung in dem von der X. Straße und der P1. F1.----------straße gebildeten "Keil" bildet die sich nördlich anschließende Bebauung entlang der P1. F1.----------straße nicht mehr ab. An das Gebäude P2. F1.----------straße 1 schließt sich auf der Südseite das sehr große Flurstück °°°° an. Das auf diesem Grundstück früher vorhandene Gebäude (Gaststätte) vermag die Umgebung nicht mehr (nachwirkend) zu prägen, weil inzwischen die X1.----straße genehmigt und teilweise errichtet worden ist. Die X1.----straße wiederum wird ausschließlich von der X. Straße her erschlossen. Eine vordere Baugrenze kann sie in Bezug auf die P2. F1.----------straße , zu der sie an der am nächsten liegenden Stelle einen Abstand von gut 18 Metern wahrt, somit nicht bilden. Von der P1. F1.----------straße aus wird der vordere Bereich des Flurstücks °°°° vielmehr als - rund 35 Meter breite - Baulücke wahrgenommen, die den Zusammenhang zwischen der Bebauung P2. F1.----------straße ° bis ° einerseits und dem in der Spitze des "Keils" liegenden Grundstück X. Straße °°° unterbricht. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass auch das Grundstück X. Straße °°° von der X. Straße her erschlossen und das auf diesem Grundstück vorhandene Wohnhaus auf die X. Straße hin ausgerichtet ist, während es zur P1. F1.----------straße in einem Winkel von etwa 30 Grad positioniert ist und deshalb nicht als Teil der Bebauung an dieser Straße wahrgenommen wird. Verliert die durch die Gebäude P2. F1.----------straße ° bis ° gebildete faktische Baugrenze somit südlich des Gebäudes P2. F1.----------straße ° ihre prägende Wirkung, so kann der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage am südlichen Ende des "Keils" eine von der P1. F1.----------straße her abgelesene faktische vordere Baugrenze nicht entgegen gehalten werden.

Selbst wenn man demgegenüber eine faktische vordere Baugrenze an der P1. F1.----------straße annähme, die bis in die Spitze des von der X. Straße und der P1. F1.----------straße gebildeten Keils reichte, könnte sie dem Vorhaben der Klägerin im Übrigen wohl nicht entgegengehalten werden. Denn auch ein Vorhaben, das den durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen verlässt, ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen begründet oder erhöht.

Es spricht manches dafür, dass angesichts der im südlichen Bereich des "Keils" aufzufindenden diffusen Bebauung, des untypischen Zuschnitts des Baugrundstücks und des Umstands, dass lediglich der in der Spitze liegende Bereich nicht die an der P1. F1.----------straße ablesbare faktische Baugrenze wahrt, eine Errichtung der Werbeanlage weder Vorbildwirkung in Bezug auf weitere bis an die Straße heranreichende Anlagen an der P1. F1.----------straße entfaltet, noch auf sonstige Weise städtebauliche Spannungen in die Umgebung hineinträgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/6_K_5047_14_Urteil_20151030.html - DE:VGGE:2015:1030.6K5047.14.00

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