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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine Überprüfung deren Rechtmäßigkeit findet im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung nicht statt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |