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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Vom Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG n.F. darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. (Leitsätze des Gerichts) |