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Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er (mindestens) gelegentlicher Cannabiskonsument war und zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht getrennt hat. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht erkennbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |