|
Wer gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angibt, selbst der Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall gewesen zu sein, um den tatsächlichen Fahrer vor Strafverfolgung und Führerscheinmaßnahmen zu schützen, macht sich der Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB schuldig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |