|
Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Dies ist der Fall, wenn ein Fußgänger die Fahrbahn verdeckt von einem geparkten Fahrzeug betritt und hierdurch für den Fahrzeugführer so spät sichtbar wird, dass der Unfall für diesen unvermeidbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |