Das Verkehrslexikon

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Landgericht Mönchengladbach v. 03.09.2015: Zum Entfallen der Gefährdungshaftung bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 03.09.2015 - 10 O 340/13) hat entschieden:

   Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Dies ist der Fall, wenn ein Fußgänger die Fahrbahn verdeckt von einem geparkten Fahrzeug betritt und hierdurch für den Fahrzeugführer so spät sichtbar wird, dass der Unfall für diesen unvermeidbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger
und
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten Ansprüche aus dem Unfallereignis nicht zu.

1.

Zunächst bestehen Zweifel bereits insoweit, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. lediglich ein Teil-Schmerzensgeld verlangt und ergänzend mit dem Antrag zu Ziffer 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr neben den zukünftigen materiellen Schäden auch weitere immaterielle Schäden zu erstatten.

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs sind grundsätzlich mit einem im Verfahren beantragten Schmerzensgeld sämtliche aus dem Ereignis herrührenden immateriellen Schäden auszugleichen. Abzugelten sind daher diejenigen immateriellen Schäden, die bereits eingetreten sind ebenso, wie die, die für die Zukunft objektiv erkennbar und vorhersehbar sind.

Eine zeitliche Aufspaltung des Schmerzensgeldanspruches wird demgegenüber grundsätzlich als unzulässig angesehen. Dementsprechend kommt auch ein immaterieller Vorbehalt im Rahmen eines Feststellungsanspruches neben einem bezifferten Schmerzensgeldanspruch lediglich in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen hinreichend dargelegt ist, dass zukünftig eine den Anspruch noch erhöhende Entwicklung eintreten könnte, die derzeit jedoch noch nicht vollständig absehbar ist.

Ob die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hinreichend dargelegt hat, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die Klage, wie im Folgenden noch weiter ausgeführt werden wird, mangels eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin unbegründet ist, so dass sie bereits jetzt insgesamt als unbegründet abgewiesen werden kann.

2.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld nicht verlangen.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7, 11, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2, 254 Abs. 1 BGB, für die Beklagte zu 2. jeweils i.V.m..§§ 115 VVG, 1 PflVG.

a)

Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus §§ 7, 11, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB, für die Beklagte zu 2. i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG.

Zwar liegen die Haftungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vor, denn die Klägerin wurde bei Betrieb des auf den Beklagten zu 1. zugelassenen Kraftfahrzeugs in ihrer Gesundheit verletzt und das Unfallereignis nicht durch höhere Gewalt verursacht (§ 7 Abs. 2 StVG), so dass die Beklagten der Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 7,11 StVG auf die ihr durch den Unfall entstandenen immateriellen Schäden haften, ohne dass es eines Verschuldens des Beklagten zu 1. am Unfall bedarf.

Demgegenüber kommt es - anders als vor der Reformierung des Haftungstatbestandes des § 7 StVG - nicht mehr auf die Frage an, ob das Schadensereignis für den Fahrer unabwendbar war, er sich also nachweislich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dieser Umstand vermag den Hlter nicht mehr von der grundsätzlich bestehenden Gefährdungshaftung zu entlasten (vergleiche dazu auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Juli 2013,4 U 65/12 und NJW 2012, 3245).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist aber die erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass die Klägerin selbst an dem Unfallereignis ein derart eklatantes Mitverschulden trifft, dass hinter diesem Verschulden die auf Seiten des Beklagten zu 1. allein bestehende Betriebsgefahr zurücktritt und eine Schadensersatzverpflichtung wegfällt.

Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG kann im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB dann entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2014,210; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2011, 1 U 255/10 (r+s 2012, 562); OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, 4 U 65/12; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Heß, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 9 StVG, Rn. 18) . Bei der gebotenen Abwägung sind dabei die unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. Demgegenüber haben nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung außer Betracht zu bleiben (BGH und OLG Saarbrücken a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war in die Abwägung auf Seiten der Beklagten kein über die Gefährdungshaftung hinausgehender unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. einzubeziehen, während auf Seiten der Klägerin ein unfallursächlicher, grober Verkehrsverstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zu berücksichtigen war.

Dazu im Einzelnen:

a)

Den Beklagten kann ein über die Gefährdungshaftung hinausgehender schuldhaft verursachter unfallursächlicher Verkehrsverstoß nicht angelastet werden, da die Klägerin den insoweit ihr obliegenden Beweis für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht geführt hat.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin fest, dass den Beklagten zu 1. ein Verschulden am Unfallereignis nicht trifft. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Straße verdeckt von dem am Straßenrand abgeparkten … betreten hat und hierdurch für den Beklagten erst so spät sichtbar war, dass er den Unfall nicht mehr vermeiden konnte.

Zwar hat die Klägerin in ihrer im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten informatorischen Anhörung angegeben, sie habe die Straße hinter dem …, also von dessen Heckseite aus betreten, sei dann zunächst an den Transporter entlang bis zur Mitte des Fahrzeugs gegangen und habe an dieser Stelle versucht, die Straße zu überqueren, als es zum Unfall gekommen sei. Zwar habe sie zuvor den Blickkontakt zu dem Führer des Beklagtenfahrzeugs nicht gesucht. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, da das Fahrzeug, bevor sie die Straße betreten habe, gestanden habe.

Diese Einlassung der Klägerin überzeugt indessen das Gericht nicht und wird insbesondere durch die Einlassung des Beklagten zu 1., die Aussage des Zeugen … und das Gutachten des Sachverständigen … widerlegt.

Der Beklagte zu 1. hat insoweit in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass die Klägerin für ihn unvermittelt vor der Front des … hervorgetreten sei, ohne auf den Verkehr zu achten. Er selbst habe vor dem Unfallereignis nicht gestanden sondern lediglich im Hinblick auf die für ihn unklare Verkehrslage im Gegenverkehr seine Geschwindigkeit herabgesetzt.

Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung ebenfalls angegeben, dass die Klägerin aus seiner Blickrichtung gesehen vor dem Opel Vivaro eiligen Schrittes die Straße betreten habe und insoweit für den Beklagten nicht sichtbar gewesen sei.

Die Aussage des Zeugen … erscheint dem Gericht auch glaubhaft und nachvollziehbar. Der Zeuge selbst war am Unfall unbeteiligt und konnte nach eigenen Angaben das Unfallgeschehen aufgrund seiner Position beobachten. Belastungstendenzen waren im Rahmen seiner Aussage nicht zu erkennen. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites ist nicht ersichtlich. Die Angaben des Zeugen im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht decken sich im übrigen auch mit seiner Einlassung gegenüber der Polizei, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt. Bereits damals hatte der Zeuge angegeben, dass die Klägerin eiligst das Fahrzeug gegenüber habe erreichen wollen (Bl. 4 der Ermittlungsakte). Weiterhin hatte er angegeben, dass er selbst aufgrund seiner Position freie Sicht auf das Unfallgeschehen hatte (Bl. 15 der Ermittlungsakte).

Die Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin gründet darüber hinaus insbesondere auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen … in den von ihm erstellten schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung vor der Einzelrichterin im Termin am 10.8.2015.

Auch der Sachverständige geht in seinen Stellungnahmen letztlich davon aus, dass die Klägerin die Straße vor dem Transporter (…) betreten hat. Aus dieser Position heraus sei sie für den Beklagten zu 1. erst 2 m vor dem Erreichen der Unfallstelle sichtbar gewesen. Für ihn sei von einer zuvor gefahrenen Geschwindigkeit und 27,5 km/h auszugehen. Ferner sei davon auszugehen, dass er sofort eine Abbremsung eingeleitet habe, als er die Klägerin habe wahrnehmen können. Unter Zugrundelegung dieser Konstellation sei das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1. nicht vermeidbar gewesen. Eine Vermeidbarkeit wäre nur dann gegeben gewesen, wenn der Beklagte zu 1. eine Geschwindigkeit von max. 20 km/h gefahren hätte (Seite 23 ff. des Erstgutachtens des Sachverständigen … vom 24.10.2014, S. 165 ff. der Akte).

Zwar vermochte der Sachverständige nicht mit Sicherheit zu sagen, dass tatsächlich die Klägerin die Straße vor dem Transporter betreten hatte, da insoweit sichere objektive Anhaltspunkte nicht gegeben seien. Bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.3.2015 hat jedoch der Sachverständige ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderte Ausrichtung von der Mitte des Transporters in Richtung Fahrbahn aus verschiedenen Gründen wenig nachvollziehbar sei. Zum einen hätte diese Bewegungsrichtung bedeutet, dass sich die Klägerin zunächst von dem auf der gegenüberliegenden Seite abgepackten … entfernt hätte, um dann bei Überqueren der Straße wieder schräg auf ihn zu zulaufen (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 201 der Akte). Darüber hinaus hat er insbesondere in der mündlichen Anhörung ausgeführt, dass für ein Überqueren der Straße vor dem Transporter insbesondere eine Rückbetrachtung ausgehend von der Endstellung der Unfallbeteiligten spreche. Unter Berücksichtigung dieser Endstellung könne der Unfall sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nur dann bereits in der Höhe der Mitte des Transporters ereignet haben, wenn das Fahrzeug bei dem Unfallgeschehen eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit gehabt hätte, als zuvor vom Sachverständigen angenommen. Hiergegen sprächen aber die Schäden am Fahrzeug, die gerade nicht auf eine solche höhere Geschwindigkeit schließen ließen. Alternativ könne es zu dieser Endstellung nur dann gekommen sein, wenn die Klägerin für einen besonders langen Zeitraum auf der Motorhaube mitgerissen worden wäre. Dies schließe er aber zum einen angesichts der Konstellation der Motorhaube deshalb aus, da sich die Klägerin im Falle des Unfalls nicht länger auf der glatten Motorhaube hätte halten können. Darüber hinaus wäre sie dann nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen seitlich neben dem Fahrzeug zu Boden gefallen, was sich mit der Endosition der Klägerin, die von allen Unfallbeteiligten und Zeugen vor dem Fahrzeug angegeben wurde, nicht in Einklang bringen ließe.

Insoweit ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass ein entsprechendes Mitgerissen-Werden auf der Motorhaube nicht möglich gewesen wäre, weshalb letztlich nur rückgeschlossen werden könne, dass die Klägerin die Straße vor dem Transporter betreten habe.

Die erkennende Richterin macht sich insoweit die Vermutung und den Rückschluss des Sachverständigen zu eigen. Die Ausführungen des Sachverständigen waren insoweit sowohl in den schriftlichen Gutachten, als insbesondere auch in der mündlichen Anhörung schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat die von ihm getroffenen Rückschlüsse sorgfältig begründet und einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

Für seine Vermutung, dass die Klägerin die Straße vor dem Transporter betreten hat, sprechen daneben nicht nur die Aussage des Zeugen … sondern auch die vom Sachverständigen ebenfalls thematisierten Angaben der Zeugen zum Standort des auf die Klägerin wartenden Audis. Zwar waren die Angaben der Zeugen zur Position dieses Fahrzeugs unterschiedlich. Während die Zeugin … angegeben hat, dass der … so abgeparkt war, dass sein Heck aus der eigenen Fahrtrichtung gesehen noch hinter dem Heck des Transporters gestanden habe (Seite 10 des Sitzungsprotokolls vom 30.6.2014, Bl. 86 der Akte) und auch die Zeugin … angab, dass der … aus ihrer Sicht gesehen links vom Transporter, also hinter dem Transporter geparkt habe (Bl. 15 des Sitzungsprotokolls, Bl. 91 der Akte), gab der Zeuge … demgegenüber an, der … habe entweder auf gleicher Höhe mit dem Transporter oder aber zumindest noch bis zur Fahrzeugmitte neben dem Transporterund nur im Übrigen dahinter gestanden (Bl. 18 des Sitzungsprotokolls, Bl. 94 der Akte).

Da jedoch die in dem … sitzenden Freunde der Klägerin, die Zeuginnen … (hinten sitzend) und … (Fahrerin des …) beide angaben, der Unfall der Klägerin habe sich hinter ihnen ereignet, spricht zunächst einiges dafür, dass der … sich, wenn überhaupt, nur im hinteren Bereich mit dem Transporter überlappte.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Sachverständige aufgrund der aufgetretenen Verletzungen sicher angeben konnte, dass die Klägerin die Straße nicht senkrecht sondern schräg und zwar in Richtung des Hecks des Transporters gehend überquert haben muss, so erscheint es zusätzlich wenig nachvollziehbar, warum die Klägerin sich zunächst neben dem Transporter nach vorne bewegt haben soll, um dann wieder schräg nach hinten gehend die Straße zu überqueren.

Dass eine solch schräge Gehrichtung vorhanden war, hat der Sachverständige für die Einzelrichterin überzeugend dargelegt, indem er erläuterte, dass bei einem senkrechten Überqueren der Straße es nicht nur zu Verletzungen im Schienbeinbereich sondern vor allem auch an dem weitaus instabileren Wadenbein gekommen wäre (Bl. 2 des Sitzungsprotokolls der Sachverständigenanhörung vom 10.12.2015, Bl. 235 der Akte).

Auch die Tatsache, dass die Insassen des … nicht nur den Unfall nicht mitbekommen haben, sondern darüber hinaus auch nicht wahrgenommen haben wollen, dass die Klägerin hinter dem Heck des Transporters hervorgetreten und sich an der Seitenfront des … vorbeibewegt haben will, spricht entweder für den Umstand, dass der … vollständig hinter dem Transporter abgeparkt war, was allerdings wieder nicht erklären würde, warum die Klägerin, wenn sie hinter dem Transporter die Straße betreten hätte, zunächst sich in Richtung der Front des Transporters bewegt hat. Geht man demgegenüber davon aus, dass der … teilweise neben dem Transporter abgestellt war, so lässt sich nicht nachvollziehen, dass die von der Klägerin geschilderte Bewegungsrichtung nicht zumindest von der im … hinten sitzenden Zeugin … beobachtet worden ist. Immerhin warteten die Insassen des Autos gerade auf die Klägerin.

Aufgrund der vorgenannten Umstände ist die Einzelrichterin insgesamt der Überzeugung, dass die Klägerin - wie vom Zeugen … geschildert und auch vom Sachverständigen angenommen - die Straße vor dem Transporter betreten hat.

Diesen Umstand unterstellt, folgt daraus weiter, dass der Beklagte zu 1. seinerseits den Unfall nicht verhindern konnte. Auch insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch nicht Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen etwa deshalb geboten, weil er ungeprüft die Aussage des Zeugen … seinen Feststellungen zugrundegelegt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt nämlich der Sachverständige zu den von ihm im Hinblick auf den Ort des Unfallgeschehens getroffenen Feststellungen keinesfalls nur, indem er die Aussage des Zeugen … und die Angaben des Beklagten als richtig unterstellt. Vielmehr hat der Sachverständige - was er insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nochmals erläutert hat - die Feststellungen zum Unfallhergang rückbetrachtend aus der Endposition des Fahrzeugs und der Klägerin getroffen.

Der Sachverständige hat auch die eigenen Feststellungen nochmals einer sorgfältigen Gegenprobe unterzogen, indem er die Angaben der Klägerin, sie habe die Straße von der Mitte des Transporters aus betreten, als zutreffend unterstellt hat und ist insoweit jedoch unter Berücksichtigung der am Fahrzeug aufgetretenen Beschädigungen und der Endposition der Klägerin nach dem Unfall zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Unfall an dieser Stelle gerade nicht ereignet haben könne.

Das Gericht geht weiter auch nichtdavon aus, dass dem Beklagten zu 1. Deshalb ein Verschulden am Unfall zur Last fällt, weil der Sachverständige festgestellt hat, dass der Beklagte zu 1. den Unfall hätte vermeiden können, wenn er eine Geschwindigkeit von max. 20 km/h gefahren wäre. Nachdem die Freunde der Klägerin den … zum Stillstand gebracht hatten und das nachfolgende Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls angehalten worden war, durfte der Beklagte zu 1. von dem ihm damit eingeräumten Vorfahrtsrecht Gebrauch machen. Insoweit stellte sich für ihn die sich ihm bietende Verkehrslage nicht mehr als unsicher dar. Soweit der Beklagte zu 1. sodann bei einer an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die Engstelle mit einer vom Sachverständigen geschätzten Geschwindigkeit von ca. 27 km/h passiert hat, entsprach dieses Verhalten dem eines umsichtigen Kraftfahrers.

Eine Geschwindigkeit von max. 20 km/h musste der Beklagte zu 1. demgegenüber nicht einhalten. Insbesondere musste er nicht damit rechnen, dass aus dem Bereich der parkenden Fahrzeuge eine Fußgängerin auf die Fahrbahn treten würde. Eine besondere Gefährdungslage wie etwa in dem Bereich von Schulen oder ähnlichen Einrichtungen war insoweit nicht gegeben. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin zuvor auf dem Gehweg hätte wahrnehmen und damit rechnen müssen, dass sie zwischen den Fahrzeugen die Straße betreten würde.

Ein über die Betriebsgefahr hinausgehendes schuldhaftes Verhalten war damit den Beklagten nicht anzulasten.

b)

Demgegenüber hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin ergeben, dass der Unfall durch ein erhebliches Verschulden der Klägerin verursacht worden ist. Die Klägerin hat entgegen der Regelung des § 25 Abs. 3 StVO die Straße betreten ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.

Dies ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen … als auch aufgrund der Feststellung des Sachverständigen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter a) verwiesen.

Die Klägerin hätte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen ihrerseits für den Unfall ohne weiteres vermeiden können, wenn sie sich vor Betreten der Straße hinreichend über die Verkehrslage links von ihr vergewissert hätte. Zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Straße betreten hat, hatte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen das Beklagtenfahrzeug ihr auf weniger als 10 m genähert und wäre von ihr ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.

Auch diese Feststellungen des Sachverständigen sind, ausgehend von den Endstellungen der Unfallbeteiligten, sorgfältig ermittelt und nachvollziehbar begründet, so dass das Gericht auch diesen Ausführungen folgt

Hätte damit die Klägerin - wie bei Betreten einer Fahrbahn für den Fußgänger erforderlich - den kreuzenden Verkehr zunächst beobachtet, wäre es zum Unfall nicht gekommen.

c)

Hat damit ein Verschulden der Klägerin zum Unfallereignis beigetragen, so sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB abzuwägen. Dabei kann die gesetzlich festgelegte Gefährdungshaftung des § 7 StVG in Einzelfällen entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2014,217). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen sich der Fahrer als Idealfahrer verhalten hat (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O.).

Eine entsprechende Ausnahmesituation sieht das Gericht vorliegend gegeben. Wie oben ausgeführt ist auf Seiten der Beklagten lediglich die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr/Gefährdungshaftung unfallursächlich geworden. Demgegenüber muss sich die Klägerin einen erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorwerfen lassen. Eine von Kraftfahrzeugen befahrene Straße zu betreten, ohne zuvor den Querverkehr zu beachten, stellt am sich bereits einen groben Fehler dar. Dass die Klägerin darüber hinaus die Straße von einem Transporter verdeckt und damit an einer Stelle betreten hat, an der sie für herannahende Kraftfahrzeuge zudem, zuvor nicht wahrgenommen werden konnte, erhöht ihr Verschulden zudem noch erheblich. Hinter diesem grob fahrlässigen Verhalten tritt demgegenüber das nicht schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1. ausnahmsweise derart zurück, dass eine auch nur anteilige Mithaftung der Beklagten nicht mehr in Betracht kommt.

d)

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Gericht selbst dann, wenn man das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellen würde, sie habe die Straße vom Heck des Transporters aus betreten, sich zunächst an dem Transporter entlang nach vorne bewegt und dann von der Mitte des Transporters aus die Straße überquert, nicht zu einer anderen Bewertung kommen würde.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung insoweit nämlich angegeben, dass sie von dieser Position aus die Straße betreten habe, ohne sich erneut nach links, also in Richtung des Beklagtenfahrzeugs, zu versichern, dass von dort kein Kraftfahrzeug herannahte. Auch dies stellt ein grob verkehrswidriges Verhalten dar.

Weiter hat der Sachverständige … bei seiner Anhörung am 10.08.2015 ausgeführt, dass dann, wenn man unterstellt, die Klägerin habe die Straße an dieser Stelle betreten, der Beklagte den Unfall nur hätte vermeiden können, wenn er Schritttempo gefahren wäre. Dass aber der Beklagte sich der Unfallstelle mit einer derart niedrigen Geschwindigkeit hätte nähern müssen, ist nicht ersichtlich. Hätte sich die Klägerin - von ihr geschildert - vom Heck des Transporters aus in Richtung von dessen Front bewegt, so hätte der Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass sie unvermittelt die Straße betreten würde. Vielmehr musste sich ihr Verhalten insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie den Blick nicht in seine Richtung wendete, derart darstellen, als wolle sie ihren Weg entlang am Fahrzeug fortsetzen, möglicherweise um zur Fahrertür des Fahrzeugs zu gelangen. Solange die Klägerin sich nicht in seine Richtung wendete, musste er jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sie unvermittelt die Straße überqueren würde. Damit dürfte auch insoweit ein Verschulden des Beklagten am Unfall nicht gegeben sein. Erneut wären daher auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr und auf Seiten der Klägerin ein grob fahrlässiges Verhalten im Rahmen der gemäß § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall würde die Gefährdungshaftung auf Beklagtenseite hinter den grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin zurücktreten.

e)

Auch eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB scheidet aus.

Wie bereits dargelegt, ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den Beklagten zu 1. ein Verschulden am Unfall nicht trifft, so dass eine Haftung aus § 823 BGB nicht in Betracht kommt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/lg_moenchengladbach/j2015/10_O_340_13_Urteil_20150903.html - DE:LGMG:2015:0903.10O340.13.00

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