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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat, wobei oberhalb eines THC-COOH-Wertes von 100 ng/ml Blutserum gesichert von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden kann. Das erforderliche Trennungsvermögen fehlt, wenn das Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis (ab 1 ng/ml THC im Blutserum) geführt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |