Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 01.09.2015: Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 01.09.2015 - 9 K 2394/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat, wobei oberhalb eines THC-COOH-Wertes von 100 ng/ml Blutserum gesichert von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden kann. Das erforderliche Trennungsvermögen fehlt, wenn das Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis (ab 1 ng/ml THC im Blutserum) geführt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt.

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV).

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat.

Zum einen trägt der Kläger vor, dass er vorübergehend in der Freizeit, um abzuschalten Cannabis konsumiert hat, zum anderen lässt auch das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens vom 20. März 2015, wonach beim Kläger eine THC-COOH-Konzentration von 101 ng/ml Blutserum vorhanden war, den Schluss auf einengelegentlichen Konsum zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass oberhalb des Wertes von 100 ng/ml gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann.

Der Kläger konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt,

wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist.

Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 28. Januar 2015 hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat, folgt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. März 2015, aus dem sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 28. Januar 2015 unter THC-Einfluss stand. Das toxikologische Gutachten hat für die dem Kläger entnommene Blutprobe eine THC-Konzentration von 13 ng/ml Blutserum ergeben.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

Allein der Verzicht auf Drogen seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 28. Januar 2015, wofür der Abschlussbericht der Drogenabstinenzkontrolle zu einer Haarprobe vom 29. Juli 2015 spricht, kann diesen Nachweis nicht erbringen.

Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Nach Gebühren-Nr. 126.2 durfte die Beklagte die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) mit 1 € in Rechnung stellen. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/9_K_2394_15_Urteil_20150901.html - DE:VGGE:2015:0901.9K2394.15.00

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