|
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV ist abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt, weil der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Funktionsfähigkeit des Tachometers nach § 57 Abs. 1 und 2 StVZO trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachweisen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |