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Ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten aus abgetretenem Recht besteht, wenn die Abtretungserklärung die Forderung konkret bestimmt und die Sachverständigenkosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können einem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm hätte erfolgen müssen; der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes der Sachverständigen verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |