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Ist eine private Gesellschaft als Verwaltungshelfer einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig und handelt sie bei der Aufstellung eines Verkehrsschildes in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes, so ist sie hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht passivlegitimiert. Die Verantwortlichkeit trifft gemäß Art. 34 S. 1 und 2 GG allein die Körperschaft, deren Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB die unmittelbare Verantwortlichkeit der privaten Gesellschaft gemäß § 823 Abs. 1 BGB verdrängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |