Das Verkehrslexikon
Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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Allgemeines:
AG Hamburg v. 06.05.2009:
Stellt ein Unternehmen ein mobiles Verkehrsschild nicht fachgerecht auf, wird es insbesondere nicht gegen eine Positionsveränderung gesichert und um 90 Grad gegen die Breitseite gedreht, macht es sich gegenüber einem Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug durch das Umfallen des Schildes beschädigt wird, schadensersatzpflichtig.
KG Berlin v. 08.03.2011:
Wird die Sicherungseinrichtung einer Mittelinsel (hier: Hinweisschild "Rechts vorbei") durch einen Unfall beschädigt und ist die Mittelinsel deshalb bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar, hat der Straßenbaulastträger (als Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 5 StVO) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit der Straßenbaulastträger (z.B. mangels Kenntnis) nicht tätig wird, hat die Polizei (in Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO) vorläufige Maßnahme zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen.
OLG Saarbrücken v. 05.06.2014:
Kommt es zu einem Kfz-Schaden beim Überfahren eines schräg über die Straße verlegten Wasserschlauches, vor dem durch das Zeichen 112 "unebene Fahrbahn" gewarnt wird, und behauptet der Geschädigte, den Schlauch mit Schrittgeschwindigkeit überfahren zu haben, so genügt es prozessual nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige dies bestreitet, sondern der Verkehrssicherungspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand, dass er seiner Verkehrssicherung in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
OLG Hamm v. 29.07.2015:
Ein Unternehmen für Verkehrssicherung an Baustellen haftet nicht für den durch ein umfallendes Verkehrsschild entstandenen Schaden, da das Unternehmen als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig geworden ist und die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 und 2 GG als vorrangige Spezialregelung die unmittelbare Verantwortlichkeit nach § 823 Abs. 1 BGB verdrängt.
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