|
Der Fahrzeugführer verletzt seine Sorgfaltspflichten nach § 26 Abs. 1 StVO und § 3 Abs. 1 StVO, wenn er an einem Fußgängerüberweg nicht rechtzeitig auf einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger reagiert. Ein Mitverschulden des Fußgängers ist zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Wahrnehmbarkeit des Lichtkegels der Scheinwerfer des herannahenden Fahrzeugs keinen Halt am Fahrbahnrand vornimmt, um das Fahrzeug passieren zu lassen. Im konkreten Fall führt dies zu einer Mitverschuldensquote des Fußgängers in Höhe von 20%. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |