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Die erfolgreiche Durchsetzung einer Klageforderung scheitert, wenn der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermag, dass die streitgegenständlichen Fahrzeugschäden auf das Kollisionsereignis zurückzuführen sind, insbesondere bei Vorhandensein nicht beseitigter und teilüberdeckter Vorschäden. Ein Sachverständigengutachten, das die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu Vorschäden ohne eigene Sachprüfung unterstellt, bietet keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |