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Der Vorgang des Anfahrens oder Ausfahrens aus einer Parklücke oder vom Fahrbahnrand ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. Ein Fahrzeug, das sich noch in diesem Wiedereingliederungsvorgang befindet, ist nicht dem entgegenkommenden Verkehr im Sinne des § 9 Abs. 3 StVO zuzurechnen, sodass der Anscheinsbeweis für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Linksabbiegers nicht greift. Dennoch kann dem Linksabbieger ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zur Last fallen, wenn er in unklarer Verkehrslage seinen Abbiegevorgang ausführt, obwohl er nicht sicher sein konnte, diesen ohne Gefährdung abzuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |